UWG § 1
Wer ein Programm zur Überwindung des Kopierschutzes von Software, die das Ergebnis mühevoller, mit Arbeit- und Geldaufwand verbundener Tätigkeit ist, anbietet, handelt sittenwidrig iSd § 1 UWG, da er Beihilfe zur Herstellung rechts- und sittenwidriger Raubkopien leistet.