ABGB § 879 Abs 3
AVB fd Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung: § 5 B Abs 12
Durch die Bestimmung des § 5 B Abs 12 AVB idF 1985 soll die nachträgliche Erörterung, ob gerade im konkreten Fall eine nicht deckungspflichtige Rehabilitationsmaßnahme oder Kurbehandlung vorlag, ausgeschlossen werden; sie begrenzt daher das Risiko des Versicherers und ist nicht als Obliegenheit zu verstehen. Wegen des berechtigten Interesses des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Wahl der Behandlungsstätte verstößt dieser Risikoausschluß auch nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.