UWG §§ 1, 2
Wird Werbematerial als Vertragsofferte zusammen mit einer „Vorausrechnung“ und einem Zahlschein über den Rechnungsbetrag derart versandt, daß beim Empfänger leicht der Eindruck entstehen kann, er erhalte die Rechnung für bereits bestellte Waren, ist dies sittenwidrig iSd § 1 UWG, da es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie dem Umworbenen nicht erkennbar ist.