EStG § 34
Aufwendungen der Eltern, dem straffällig gewordenen Sohn eine angemessene Strafverteidigung und bessere Haftbedingungen zu ermöglichen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das mit derartigen Aufwendungen verbundene Bestreben, eine wirkliche oder vermeintliche Nachrede in der Öffentlichkeit zu vermeiden, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.