EStG § 24 Abs 5
1. Die für die Anrechnung von ErbSt auf die ESt aus Veräußerungsvorgängen maßgebliche Dreijahresfrist, beginnt weder ab dem Erbfall noch ab der Festsetzung der ErbSt zu laufen, sondern ab der Einantwortung des Nachlasses.
2. Die Dreijahresfrist dürfte sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs, Mitunternehmeranteiles) beziehen, nicht aber auf die Entrichtung der ErbSt. Eine Anrechnung der ErbSt ist bereits dann vorzunehmen, wenn die Steuer festgesetzt ist; die tatsächliche Bezahlung der ErbSt ist hingegen nicht erforderlich.