EStG § 23
GewStG: § 1 Abs 1
1. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie mit der Absicht, sie zu wiederholen, ausgeführt wird. Es kann „nachhaltig“ auch im Sinn von länger andauernd verstanden werden (Philipp, Kommentar zum GewStG, § 1 Tz 49 bis 54; Hofstätter/Reichel, Die ESt, § 23 Tz 10). Eine längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit ist daher auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht. Eine neunmonatige Tätigkeit ist in diesem Sinne jedenfalls nachhaltig.