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Zu den „Nichtanlaßfällen“ im VfGH-Verfahren betreffend die Aufhebung der Aufsichtsratsabgabe

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 40 Heft 1b v. 1.1.1989

EStG § 46

ArAGVO: § 8 Abs 3

Bei jenen Fällen, die im VfGH-Verfahren betreffend die Aufhebung der Aufsichtsratsabgabe (siehe dazu VfGH-E 17. 3. 1988, G 37-61/88), nicht Anlaßfälle geworden sind, ist im Hinblick auf nach Art 144 Abs 7 B-VG von einer zu Recht erhobenen Abgabe auszugehen. Eine Rückerstattung gem § 240 Abs 3 BAO kommt daher nicht in Betracht. In diesen Fällen ist auch noch § 8 Abs 3 der durch den VfGH aufgehobenen VO zum ArAG (VO 31. 3. 1939, DRGBl I, S 691), in dem ein Anrechnungsverbot auf die ESt normiert ist, anzuwenden. Diese Bestimmung steht einer Anrechnung auf die ESt gem § 46 EStG entgegen.

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