Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sind nach dem EStG 1988 nur mehr auf 10 Jahre verteilt abzusetzen (§ 4 Abs 7, § 28 Abs 2); bisher waren sie als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig; bei privatgenutzten Gebäuden können sie in Zukunft als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit c).