Wie erwartet hat das BMF mit Erlaß vom 20. 12. 1988, GZ 09 1005/3-IV/9/88, die Auffassung vertreten, daß die Garagierung (Abstellung von Fahrzeugen) nicht als Nebenleistung in Betracht kommt. Die Garagierung unterliegt danach seit 1. 8. 1988 auch dann dem Normalsteuersatz, wenn die Vermietung des Abstellplatzes im Rahmen der Vermietung einer Wohnung, eines Geschäftsraumes etc erfolgt (§ 10 Abs 1 Z 5 UStG; aA Doralt, RdW 1988, 332).