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Politikerprivilegien steuerpflichtig und gemeinnützigkeitsschädlich

SteuerrechtW. DoraltRdW 1989, 33 Heft 1b v. 1.1.1989

Der ESt unterliegen nicht nur Einnahmen, die unmittelbar aus einer Tätigkeit bezogen werden; das im Hinblick auf die Tätigkeit von dritter Seite bezogene Entgelt unterliegt genauso der ESt. Auch sonstige Vorteile aus einer Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig (vgl Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, zu § 25 Tz 9).

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