ABGB § 1295
GmbHG § 61
Der Alleingesellschafter einer GmbH hat nur Anspruch auf Ersatz des durch das schädigende Ereignis entgangenen Gesellschaftsgewinns und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte etc.
ABGB § 1295
GmbHG § 61
Der Alleingesellschafter einer GmbH hat nur Anspruch auf Ersatz des durch das schädigende Ereignis entgangenen Gesellschaftsgewinns und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte etc.