ABGB §§ 16, 1330
EO § 381 Z 2
Wird der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt, hat sie nicht nur Anspruch auf Ersatz ihres Vermögensschadens, sondern auch einen Verbotsanspruch gegen den Angreifer; dieser Anspruch kann in Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.