ABGB: §§ 921, 1298, 1313 a
Der Schuldner hat arbeitskampfbedingte Leistungsstörungen dann zu vertreten, wenn seinen Erfüllungsgehilfen (Zulieferer) ein Verschulden an der Nichtabwendung der Arbeitskampfmaßnahmen trifft; hiefür obliegt dem Schuldner der Beweis.
OGH 7. 9. 1988, 1 Ob 656/88