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Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens zur Bekanntgabe der Identität des Kreditkarteninhabers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 25 Heft 1b v. 1.1.1989

ABGB § 1305

KWG § 23

Alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes müssen nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß bei Störungen in der Abwicklung der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll; das Kreditkartenunternehmen ist daher verpflichtet, dem Vertragsunternehmen die Identität des Kreditkarteninhabers mitzuteilen.

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