ABGB § 871
Hat der Vertragspartner des Irrenden keine Möglichkeit mehr, das Ergebnis der Irrtumsanfechtung seinerseits allenfalls durch eine eigene Irrtumsanfechtung eines (weiteren) Vertrages zu berücksichtigen, und ist ihm das Entstehen des Irrtums (weit) weniger vorwerfbar als dem Irrenden, ist diesem die Anfechtung verwehrt.