KartG §§ 2 Abs 1 Z 1, 41, 102
Bei der Prüfung, ob ein Bagatellkartell vorliegt, ist auf den örtlich, zeitlich und sachlich relevanten Markt der von der Wettbewerbsbeschränkung umfaßten Waren abzustellen; dabei kommt es auch auf die Substituierbarkeit der Waren nach