GewO: § 82 a lit d
1. Ist einvernehmlich eine vertragsändernde Versetzung erfolgt, so ist eine einseitige Rückversetzung nicht möglich.
2. Ordnet ein Arbeitgeber eine unzulässige Versetzung eines Arbeitnehmers an und beharrt er auf dieser Anordnung, so ist nicht nur diese an sich rechtswidrig, sondern vor allem der durch sie ausgelöste Dauerzustand. Diese Rechtswidrigkeit kann nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers beseitigt werden.