ArbVG § 101
ABGB § 1162
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksamen verschlechternden Versetzung an einen anderen Arbeitsort Folge zu leisten. Tritt der die Versetzung nicht akzeptierende Arbeitnehmer die Arbeit am neuen Arbeitsort trotz Beharrens des Arbeitgebers auf der Versetzung nicht an und schließt er stattdessen sofort einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber ab, so ist dies als (schlüssiger) berechtigter vorzeitiger Austritt zu werten.