KV holzverarbeitende Industrie: § 15
ABGB §§ 6, 7
1. Geht man von der Zulässigkeit einer statischen Verweisung auf ein geltendes Gesetz im Kollektivvertrag aus, dann muß der Normadressat im Zweifel daraus, daß trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung ein in einer früheren kollektivvertraglichen Regelung gebrauchter Gesetzesbegriff in einem neu abgeschlossenen Kollektivvertrag unverändert beibehalten wurde, auf eine statische Verweisung auf die nunmehrige Gesetzesregelung schließen.