Die Urlaubsvereinbarung begründet ein Dauerschuldverhältnis (vgl OGH 9 Ob A 72/89 ). Die Urlaubsvereinbarung bindet grundsätzlich beide Teile, Lehre und Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 Ob A 132/88 ) bejahen ein Rücktrittsrecht aus besonders schwerwiegenden Gründen. Vor Antritt des Urlaubes erscheint die Rechtslage hinreichend geklärt. Zur vorzeitigen Beendigung eines bereits angetretenen Urlaubs findet sich keine Judikatur (von einer problematischen E des OLG Linz 13 Ra 51/89, 25. 7. 1989 abgesehen).