I. Die Rechtsfrage
Nach § 32 Abs 3 2. Satz ArbVG bleiben die Rechtswirkungen einer durch Kündigung erloschenen Betriebsvereinbarung für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Diese als Nachwirkung bezeichnete Rechtswirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung