EO §§ 262, 325 ff
§ 262 EO ist nur eine prozessuale Vorschrift, die den innehabenden Dritten nicht vor der Pfändung der Sache schützen will, wenn dieser keinen die Exekution hindernden materiellen Anspruch hat; der betreibende Gläubiger kann daher - neben einem Vorgehen nach den §§ 325 ff EO - den Dritten, der eine Sache des Verpflichteten in Gewahrsam hat, auch direkt auf Zustimmung zur Pfändung klagen.