JN: § 92 b
Der Wahlgerichtsstand nach § 92 b JN entspricht § 51 Abs 1 Z 6 JN; auch für den Wahlgerichtsstand gilt daher der Grundsatz, daß die Auflösung der Gesellschaft keinen Einfluß auf die Zuständigkeit hat.
OGH 23. 11. 1988, 7 Ob 698/88
JN: § 92 b
Der Wahlgerichtsstand nach § 92 b JN entspricht § 51 Abs 1 Z 6 JN; auch für den Wahlgerichtsstand gilt daher der Grundsatz, daß die Auflösung der Gesellschaft keinen Einfluß auf die Zuständigkeit hat.
OGH 23. 11. 1988, 7 Ob 698/88