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Geltendmachung des Wahlgerichtsstandes nach § 92 b JN trotz Löschung der Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 366 Heft 11a v. 1.11.1989

JN: § 92 b

Der Wahlgerichtsstand nach § 92 b JN entspricht § 51 Abs 1 Z 6 JN; auch für den Wahlgerichtsstand gilt daher der Grundsatz, daß die Auflösung der Gesellschaft keinen Einfluß auf die Zuständigkeit hat.

OGH 23. 11. 1988, 7 Ob 698/88

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