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Einwendung gegen Geschäftspartner und Forderung der Clearingstelle

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 362 Heft 11a v. 1.11.1989

ABGB § 905

HGB § 355

Die Clearingstelle kann beim „multilateralen Clearing“ gültig die Deckung des bei Vertragsauflösung offenen Saldos mit dem Kunden vereinbaren; dieser kann nicht dagegen geltend machen, daß er gegen die ins Clearing eingestellte Forderung Einwendungen hat.

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