ABGB §§ 5, 7, 1295, 1298, 1299
Die Möglichkeit des Produzenten, die Vermutung seines Verschuldens zu widerlegen, besteht auch nach Inkrafttreten des PHG für vorher verwirklichte Sachverhalte weiter; der Produzent unterliegt dabei dem Maßstab des § 1299 ABGB.