1. Einführung
Das Rechnungslegungsgesetz 19891) soll auch eine umfassende Regelung der Rückstellungen bringen. Ansatz und Bewertung werden für alle Vollkaufleute im HGB geregelt. Den Kapitalgesellschaften werden zusätzlich Gliederungs-, Erläuterungs- und Offenlegungspflichten auferlegt. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, welche Tatbestände rückstellungspflichtig oder -fähig sind. Ua soll nun auch im Gesetz verankert werden, daß für Pensionen und Abfertigungen in der Bilanz mittels Rückstellungen vorzusorgen ist. Da beim Sozialkapital eine Reihe von Sonderregelungen besteht (ua weiterhin steuerliche Einschränkungen2), handelsrechtliche Spezialvorschriften inklusive Übergangsregelungen), soll diesen Rückstellungen ein gesonderter Beitrag gewidmet werden.