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Der Ansatz von Rückstellungen nach neuem Rechnungslegungsrecht

BilanzrechtDieter RückleRdW 1988, 370 Heft 9 v. 1.9.1988

1. Einführung

Das Rechnungslegungsgesetz 19891)1)Vgl Abdruck des Ministerialentwurfs in RdW 1988, Heft 6 b (im folgenden als RLG-E zitiert, die Entwurfsfassungen der betroffenen Gesetze als HGB-E usw). Hervorhebungen in wörtlichen Zitaten aus dem Entwurf (inkl der Erläut) stammen vom Verf. soll auch eine umfassende Regelung der Rückstellungen bringen. Ansatz und Bewertung werden für alle Vollkaufleute im HGB geregelt. Den Kapitalgesellschaften werden zusätzlich Gliederungs-, Erläuterungs- und Offenlegungspflichten auferlegt. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, welche Tatbestände rückstellungspflichtig oder -fähig sind. Ua soll nun auch im Gesetz verankert werden, daß für Pensionen und Abfertigungen in der Bilanz mittels Rückstellungen vorzusorgen ist. Da beim Sozialkapital eine Reihe von Sonderregelungen besteht (ua weiterhin steuerliche Einschränkungen2)2)Vgl § 14 EStG 1988 (BG 7. 7. 1988, BGBl 400)., handelsrechtliche Spezialvorschriften inklusive Übergangsregelungen), soll diesen Rückstellungen ein gesonderter Beitrag gewidmet werden.

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