FLAG § 2 Abs 1 lit b
Hat die Tochter ein Hochschulstudium mit Diplom bereits abgeschlossen, dann dient ein ergänzendes Studium nicht der Berufsausbildung, wenn keine Absicht besteht, in diesem Ergänzungsstudium Prüfungen abzulegen.
Die Berufsfortbildung für ein volljähriges Kind erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe, wenn zumindest die Absicht besteht, jene Prüfungen erfolgreich abzulegen, die für den Abschluß des Studiums erforderlich sind.