GewStG: § 7 Z 6
EStG § 22 Abs 1 Z 2
Mangels einer ausdrücklichen Anordnung ist es auch bei einer mittelbaren Beteiligung nicht notwendig, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Generalversammlung (Hauptversammlung) der seine Beteiligung vermittelnden Gesellschaft die zur Beschlußfassung gebotene Mehrheit hat.