EStG §§ 41 Abs 4, 82
Lohnsteuerpflichtige Bezüge, von denen zu Unrecht keine LSt einbehalten wurde, können im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers auch dann erfaßt werden, wenn der Arbeitnehmer nach § 82 Abs 2 EStG nicht herangezogen werden kann.