EStG §§ 6 Z 1, 7
Ein Kundenstock, der von einem Kommanditisten anläßlich des Ausscheidens aus einer anderen Personengesellschaft übernommen und ins Sonderbetriebsvermögen einer GmbH & Co KG eingebracht wurde, ist nicht abnutzbar. Solange die Personen, die den Kundenstock geschaffen haben, in der Personengesellschaft weiterhin tätig sind, gilt dies auch für den erworbenen Firmenwert eines später eintretenden Kommanditisten.