EStG §§ 4 Abs 3, Abs 4, 6 Z 2
1. Gelddiebstahl grundsätzlich Betriebsausgabe:
Der VwGH hält auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Behandlung des Geldverlustes als Betriebsausgabe für geboten, soll es nicht ohne jede wirtschaftliche Rechtfertigung auf Dauer gesehen zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Bilanzierern und § 4 (3)-Rechnern kommen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Betriebsvermögenszugehörigkeit des widerrechtlich entzogenen Geldes eindeutig dokumentiert ist. Für Bargeld ist dafür eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung erforderlich, die unter Aufzeichnung sämtlicher Geldbewegungen (also auch von Einlagen und Entnahmen) die Feststellung des betrieblichen Bargeldbestandes ermöglicht. Geldkonten dürfen im wesentlichen nur betriebsbedingte Bewegungen enthalten.