EStG § 18 Abs 1 Z 4
GewStG: § 6 Abs 3
Der Verlust bzw der Fehlbetrag kann weder der Höhe nach errechnet noch dem Ergebnis nach überprüft werden, wenn ein Sicherheitszuschlag bzw die Schätzung von Hinzurechnungsbeträgen notwendig ist, um das Betriebsergebnis zu ermitteln. Darauf, ob diese Korrekturen über oder unter 10 % des Umsatzes liegen, kommt es für die Überprüfbarkeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nicht an.