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Parteisteuer nicht abzugsfähig

SteuerrechtRdW 1988, 363 Heft 9 v. 1.9.1988

Als „Parteisteuer“ gelten jene Beiträge, die Parteimitglieder und Parteifunktionäre an die Partei dafür entrichten, daß die Partei ihnen einen bestimmten Posten verschafft hat.

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