Nach § 8 Z 2 GewStG ist die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen zu kürzen um:
Die Anteile am Gewinn einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wird im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen offenbar: