Ergänzt der Leistungsempfänger unvollständige Rechnungen, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern, dann begeht er Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung. Dies entschied (bei vergleichbarer Rechtslage in Österreich) jüngst ein deutsches Strafgericht (UR 1988, 190). Im Anlaßfall hat der Steuerberater die unvollständigen Rechnungen (Tankzettel) seines Mandanten ergänzt und insbesondere den Namen des Unternehmers als Leistungsempfänger auf den Rechnungen eingesetzt bzw den getrennten Umsatzsteuerausweis vorgenommen, soweit diese Angaben fehlten.