1. Valorisierung der Vorauszahlung
Nach § 45 Abs 1 EStG 1988 werden die Vorauszahlungen für die ESt auf der Grundlage der ESt-Schuld für das letztveranlagte Kalenderjahr festgesetzt (wie bisher) und außerdem um 4 % erhöht, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt; wirkt die Vorauszahlung erstmals für ein späteres Kalenderjahr, so wird der Betrag um 5 % erhöht: Erfolgt zB die Veranlagung für das Jahr 1989 im Jahr 1990 und wird die Vorauszahlung für 1990 und die folgenden Jahre festgelegt, so beträgt der Zuschlag 4 %; erfolgt die Veranlagung für 1989 erst 1991, dann beträgt der Zuschlag 5 %. Nach dem Ausschußbericht soll damit eine automatische Valorisierung (Wertanpassung) der Vorauszahlungen eintreten (BlgNR 673 17. GP).