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Vorauszahlungen nach §§ 45 und 121 EStG 1988 und ungerechtfertigte Herabsetzungsanträge

SteuerrechtW. D.RdW 1988, 362 Heft 9 v. 1.9.1988

1. Valorisierung der Vorauszahlung

Nach § 45 Abs 1 EStG 1988 werden die Vorauszahlungen für die ESt auf der Grundlage der ESt-Schuld für das letztveranlagte Kalenderjahr festgesetzt (wie bisher) und außerdem um 4 % erhöht, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt; wirkt die Vorauszahlung erstmals für ein späteres Kalenderjahr, so wird der Betrag um 5 % erhöht: Erfolgt zB die Veranlagung für das Jahr 1989 im Jahr 1990 und wird die Vorauszahlung für 1990 und die folgenden Jahre festgelegt, so beträgt der Zuschlag 4 %; erfolgt die Veranlagung für 1989 erst 1991, dann beträgt der Zuschlag 5 %. Nach dem Ausschußbericht soll damit eine automatische Valorisierung (Wertanpassung) der Vorauszahlungen eintreten (BlgNR 673 17. GP).

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