ArbVG § 8 Z 1
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die Mitgliedschaft gem § 8 Z 1 ArbVG in der Form maßgebend, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird.
ArbVG § 8 Z 1
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die Mitgliedschaft gem § 8 Z 1 ArbVG in der Form maßgebend, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird.