AKG § 5 Abs 2 lit b
In die Kategorie der leitenden Angestellten iSd § 5 Abs 2 lit b AKG sind nur Angestellte einzubeziehen, die regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten (Teil-)Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnehmen.