HGHAngG: § 1
Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gem § 1 Abs 5 HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG.