EStG §§ 67 Abs 8, 78 Abs 1
Wird vom Arbeitgeber zuviel an Lohnsteuer abgezogen, so haftet er, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht abwenden kann.