GewO 1994 § 82 lit d
StGB § 167 Abs 2 Z 1
Tätige Reue im Zusammenhang mit einem Diebstahl durch den Arbeitnehmer kommt diesem nicht zustatten, wenn er die Sache, wenngleich ohne Zögern, infolge Betretung bei der Straftat und somit nicht freiwillig an den Arbeitgeber zurückstellt.