EFZG § 4 Abs 1
Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist gewöhnlich zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation des Betriebes zuständigen Stelle zukommt.
OGH 13. 1. 1988, 9 Ob A 179/87 (OLG Linz 27. 8. 1987, 13 Ra 1054/87; LG Linz 3. 4. 1987, 14 Cga 25/87)