ABGB § 1155 Abs 1
Von absichtlichem Versäumen eines Erwerbs ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Einschätzung aller Umstände und bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist und die seiner Qualifikation und bisherigen Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages entspricht.