Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr kann grundsätzlich auf zwei Wegen erreicht werden. Zum einen durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs 4 UrlG, zum anderen durch Einzelvereinbarungen. Während die Betriebsvereinbarung (nur) die Kriterien des § 2 Abs 4 Z 1 bis 3 UrlG erfüllen muß, darf die Einzelvereinbarung bei sonstiger Nichtigkeit gem § 12 UrlG die gesetzliche Regelung weder aufheben noch beschränken.