Durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages wird dem AG die Befugnis eingeräumt, die Arbeitskraft seines Vertragspartners in Anspruch zu nehmen und durch die Erteilung von Weisungen die gewünschten Leistungen zu konkretisieren. Diese Weisungsbefugnis beschränkt sich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis, in der Gestaltung seines Privatlebens ist der AN frei. Da der AN jedoch auch verpflichtet ist, die Interessen seines Vertragspartners zu wahren, können sich aus dem Arbeitsverhältnis Bindungen ergeben, die auch in die Privatsphäre des AN reichen.