KO idF vor 1. 7. 2010 § 29
Eine Konkursanfechtung eines Verzichts auf eine Forderung ist dann nicht befriedigungstauglich, wenn die Fälligkeit dieser Forderung erst nach dem voraussichtlichen Ende des Konkursverfahrens eintreten würde, und der Schuldner (= Anfechtungsgegner) daher bis dahin nicht zur Zahlung gezwungen werden könnte.