ABGöKr: Pkt 23 Abs 2
WG: Art 17
Bei Ablehnung der Diskontierung hat die Bank trotz der Klausel des Pktes 23 Abs 2 AGBöKr kein Pfandrecht am Wechsel, weil dieses dem Zweck der Wechseleinreichung - nämlich den eingereichten Wechsel zu Geld zu machen - entgegensteht und daher als abbedungen anzusehen ist.