GBG §§ 51 Abs 1, 94 Abs 1 Z 1
Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; das Grundbuchsgericht hat allenfalls den in § 51 Abs 1 GBG vorgesehenen Beisatz in den Beschluß auf Bewilligung der Löschung aufzunehmen.