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Kein Pfand (Pkt 23 AGBöKr) an Wechsel bei Ablehnung der Diskontierung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 353 Heft 9 v. 1.9.1988

ABGöKr: Pkt 23 Abs 2

WG: Art 17

Bei Ablehnung der Diskontierung hat die Bank trotz der Klausel des Pktes 23 Abs 2 AGBöKr kein Pfandrecht am Wechsel, weil dieses dem Zweck der Wechseleinreichung - nämlich den eingereichten Wechsel zu Geld zu machen - entgegensteht und daher als abbedungen anzusehen ist.

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