Immer wieder kommt es im täglichen Leben vor, daß dem vom säumigen Schuldner hingehaltenen Gläubiger die Geduld ausgeht, und er ohne weiteres vom Vertrag zurücktritt. Dazu wird er sich meistens auf Grund des aufreizend Vertragsbrüchigen Verhaltens des Vertragspartners oder mehrmaliger erfolgloser Erfüllungsversuche (vgl OGH in JBl 1988, 241) für berechtigt halten. Er wird allerdings eines Besseren belehrt, wenn der Schuldner Zuhaltung des Vertrages begehrt und damit vor Gericht Recht bekommt: Der Gläubiger hat nämlich nicht zugleich mit der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Nachfrist iS des § 918 ABGB gesetzt. Die Unkenntnis dieser Regelung kann dann zB dazu führen, daß der Käufer einer Sache, die er sich nach dem Rücktritt bei einem anderen Händler besorgt hat, weiterhin an den Kaufvertrag mit dem nunmehr erfüllungsbereiten ersten Verkäufer gebunden ist.